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Satzung Wassersportverein Ottensheim - 02.2003. bis 03.2005
Gültige Fassung - Satzung Wassersportverein Ottensheim
Satzung gültig von Februar 2003 bis März 2005
§ 1 Name
§ 2 Sitz
§ 3 Abzeichen
§ 4 Zweck
§ 5 Vereinsjahr
§ 6 Vereinszugehörigkeit
§ 7 Mittel des Vereines
§ 8 Mitglieder
§ 9 Aufnahme
§ 10 Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 11 Rechte der Mitglieder
§ 12 Pflichten der Mitglieder
§ 13 Mitgliedsbeitrag
§ 14 Umlagen
§ 15 Strafen
§ 16 Vereinsorganisation
§ 17 Hauptversammlung
§ 18 Obmann
§ 19 Vorstand
§ 20 Sektionsausschüsse
§ 21 Wirkungskreise
§ 22 Unterschriftsberechtigung
§ 23 Auflösung des Vereines
§ 24 Berufungsrecht
§ 25 Schiedsgericht
 

§ 1 Name:
"Wassersportverein Ottensheim"

§ 2 Sitz:
Ottensheim

§ 3 Abzeichen:
Rot-Weiß-Rote Fahne mit blauen Streifen, welche in seiner Mitte ein auf die Spitze gestelltes Viereck trägt. Der blaue Streifen beginnt an einem Ende der weißen Bahn und erstreckt sich über ¾ ihrer Länge.

§ 4 Zweck:
Die Ausübung des Wassersportes in den Sportarten Rudern und Kanu, die Veranstaltung von und die Beschickung zu Wettkämpfen in beiden Sportarten sowie die Abhaltung sonstiger Veranstaltungen zur Pflege des Vereinslebens. Der Verein ist gemeinnützig!

§ 5 Vereinsjahr:
Das Vereinsjahr beginnt am 1.Jänner eines jeden Jahres und endet am 31. Dezember des gleichen Jahres.
§ 6 Vereinszugehörigkeit:
Der Verein gehört dem Allgemeinen Sportverband Österreich (ASVÖ) an. Die Sektionen Rudern und Kanu gehören den zuständigen Fachverbänden an.
§ 7 Mittel des Vereines:
a. Mitgliedsbeiträge;
b. Allfällige Umlagen;
c. Sonstige Zuwendungen und Spenden;
d. Erträgnisse aus Abhaltung von Regatten, Trainings, Wanderfahrten, Veranstaltungen.

§ 8 Mitglieder:
Jede natürliche Person als
a. ordentliches Mitglied (müssen schwimmkundig sein);
b. unterstützendes Mitglied;
c. Ehrenmitglied
Ordentliche Mitglieder dürfen nicht gleichzeitig ordentliche Mitglieder eines anderen Ruder- oder Kanusportvereines sein. Ausnahmegenehmigungen können in jedem Falle vom Vorstand erteilt werden.

§ 9 Aufnahme:
Ausübende und unterstützende Mitglieder werden auf schriftlichen Antrag (Beitrittserklärung) durch den Vorstand aufgenommen. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Antrag des Vorstandes von der Hauptversammlung verliehen.

§ 10 Erlöschen der Mitgliedschaft:
a. durch freiwilligen Austritt, welcher schriftlich dem Vorstand anzuzeigen ist.
b. durch Ausschluss
Der Ausschluss kann vom Vorstand angeordnet werden, bei
a. Verstößen gegen die Satzung;
b. Schweren Verstößen gegen die Fahr- bzw. Hausordnung;
c. Verhalten, welches das Ansehen oder das Vermögen des Vereines gröblich schädigt;
d. Nichterfüllung aufgetragener Verbindlichkeiten trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung.
Der Vorstand beschließt den Ausschluss mit Zweidrittelmehrheit.

§ 11 Rechte der Mitglieder:
a. Benutzung sämtlicher Vereinseinrichtungen im Rahmen der bestehenden Vorschriften (z. B. Hausordnung, Fahrordnung etc.);
b. Sportliche Betreuung und Ausbildung;
a) und b) je nach Entrichtung mindestens des dafür festgesetzten Beitrages;
c. Sitz in der Hauptversammlung;
Stimme in der Hauptversammlung; beschränkt auf ordentliche Mitglieder, sofern dieselben das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 12 Pflichten der Mitglieder:
a. Einhaltung der Satzung, Fahrordnung, Hausordnung und sonstiger Vorschriften sowie Beschlüsse der Hauptversammlung und des Vorstandes;
b. Zahlung des Mitgliedsbeitrages und allfälliger Umlagen innerhalb der festgesetzten Frist;
c. Ausführung von Arbeiten für Vereinszwecke.

§ 13 Mitgliedsbeitrag:
Wird in der Hauptversammlung für ein Vereinsjahr beschlossen und ist bis 31. März eines jeden Jahres zu entrichten.

§ 14 Umlagen:
Sind fallweise zu entbringende von der Hauptversammlung beschlossene für bestimmte Zwecke gewidmete Sach- oder Geldleistungen.
§ 15 Strafen:
Verstöße, welche nicht so schwerwiegend sind, dass sie den Ausschluss rechtfertigen, können vom Vorstand mit einfacher Mehrheit durch Geld-, Leistungsstrafe oder durch Sperre auf Zeit geahndet werden.

§ 16 Vereinsorganisation:
Der Verein ist ein einheitliches Ganzes und hat folgende Organe:
a. Hauptversammlung;
b. Vorstand
c. Sektionsausschüsse Rudern und Kanu.

§ 17 Hauptversammlung:
Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich innerhalb dreier Monate nach Ablauf des Vereinsjahres statt.
Sie wird vom Vorstand einberufen.
Eine außerordentliche Hauptversammlung findet statt:
a. wenn dies der Vorstand beschließt;
b. wenn dies mindestens von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder in einem an den Vorstand gerichteten schriftlichen Antrag unter Angabe des Zweckes verlangt wird. In diesem Fall hat der Vorstand die außerordentliche Hauptversammlung so einzuberufen, dass dieselbe innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen des Antrages stattfindet. Zu beiden Hauptversammlungen sind alle Mitglieder spätestens 3 Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
Der Hauptversammlung obliegt:
a. Die Entgegennahme, Prüfung und Genehmigung des zu erstatteten Geschäfts- und Kassenberichtes;
b. Die Wahl des Vorstandes (alle zwei Jahre);
c. Enthebung und Absetzung von Vorstandsmitgliedern;
d. Genehmigung des Jahresvorschlages;
e. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Umlagen etc.;
f. Veräußerungen von Vereinsvermögen über € 4.000.-;
g. Genehmigung von Budgetüberschreitungen;
h. Beschluss über Eintritt bzw. Austritt aus Dach- und Fachverbänden;
i. Satzungsänderungen;
j. Ernennungen von Ehrenmitgliedern;
k. Entscheidungen über Berufungen gegen Beschlüsse des Vorstandes;
l. Beschlussfassung über Anträge von stimmberechtigten Vereinsangehörigen, welche spätestens acht Tage vor Beginn der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht worden sind.
m. Auflösung des Vereines.
Die Beschlussfähigkeit der Hauptversammlung ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist bei Eröffnung der Hauptversammlung die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist nach einer Wartefrist von einer halben Stunde die Hauptversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einer einfachen Mehrheit gefasst. Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereines ist mit Zweidrittelmehrheit abzustimmen.

§ 18 Obmann:
Er vertritt den Verein nach außen, führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und den Vorstandssitzungen und ist berechtigt, in dringenden Fällen nach Anhörung des engeren Vorstandes Entscheidungen zu treffen.

§ 19 Vorstand:
Der Vorstand wird in der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und besteht aus:

1. Obmann
2. 2 Sektionsleiter (Rudern und Kanu)
3. 1 Schriftführer
4. 1 Kassier
5. Breitensportwart Rudern
6. Breitensportwart Kanu
7. Rennsportwart Rudern
8. Rennsportwart Kanu
9. Beiräte:
2 Beiräte je Sektion

Für die Wahl des Vorstandes hat der Vorstand bzw. kann jedes stimmberechtigte Mitglied unter Einhaltung einer Frist von 8 Tagen der Hauptversammlung einen Wahlvorschlag unterbreiten. Dem Vorstand obliegen sämtliche Entscheidungen, welche nicht ausdrücklich der Hauptversammlung oder den Sektionsausschüssen vorbehalten sind. Der Vorstand tagt mindestens alle zwei Monate einmal und ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit (ausgenommen § 10). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann. Der Vorstand wird vom Obmann selbst bzw. über Verlangen dreier Vorstandsmitglieder unter Angabe des Zweckes einberufen. Diesem Verlangen hat der Obmann binnen vierzehn Tagen nachzukommen.
Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern werden Ersatzleute bis zur nächsten Hauptversammlung kooptiert.
Sämtliche Vorstandsmitglieder sind den Sektionsausschüssen zu Auskunft verpflichtet.

§ 20 Sektionsausschüsse:

Jeder Sektionsausschuss besteht aus:
a. Sektionsleiter
b. Breitensportwart
c. Rennsportwart
d. 2 Jugendwarte
e. 2 Zeugwarte
f. Schriftführer
Der Sektionsleiter leitet und beruft den Sektionsausschuss nach Bedarf ein und kann auch andere Sektionsangehörige mit beratender Stimme fallweise beiziehen.
Dem Sektionsausschuss liegt die Entscheidung in allen Angelegenheiten, welche ausschließlich dem Ruder- bzw. Kanubetrieb, inklusive der Erlassung von Fahrordnungen. Ausgenommen ist die Veranstaltung von Regatten. In diesem Rahmen kann er über einen Betrag in der Höhe von zwei Drittel der jährlichen auf die Sektion entfallenden Mitgliedsbeiträge verfügen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über das Sektionsgeschehen ist in der nächsten Vorstandssitzung zu berichten. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Sektionsleiter.

§ 21 Wirkungskreise:
a. Sektionsleiter:
Vertretung und Unterstützung des Obmannes. Der jeweilige Sektionsleiter übernimmt die Vertretung der Sektion in den jeweiligen Fachverbänden und gegenüber dem Gesamtverein.
b. Schriftführer:
Der Schriftführer übernimmt die schriftlichen Arbeiten und den Schriftverkehr im externen bzw. internen Bereich. Anfragen und Zuschriften, deren Beantwortung keine Entscheidung erfordern, können sie selbst erledigen und zeichnen.
c. Kassier:
Der Kassier hat die finanziellen Angelegenheiten des Vereines zu bearbeiten und das Mitgliedsverzeichnis zu führen. Er hat drei Konten zu führen und zwar Gesamtverein, Rudern und Kanu. Zwei Wochen vor der Hauptversammlung hat er die Jahresrechnung den Rechnungsprüfern vorzulegen, für deren Richtigkeit sie haften. In der Jahreshauptversammlung haben sie die Jahresrechnung über das abgelaufene Jahr vorzulegen. Der Kassier hat die Einnahmen - Ausgabenrechnung innerhalb der gesetzlichen Fristen und mit Unterstützung der Sektionen das Vermögensverzeichnis samt Übersicht zu erstellen.
d. Breitensportwarte und Rennsportwarte:
Sie leiten die jeweilige sportliche Tätigkeit in ihrer Sektion.
e. Zeugwarte:
Sind verantwortlich für die Verwaltung uns Instandhaltung der Sportgeräte samt Zubehör.
f. Jugendwarte:
Sind für die sportliche Ausbildung der Jugend verantwortlich und haben nach Möglichkeit Jugendliche für ihren Sportzweig zu werben.

§ 22 Rechnungsprüfer:
Die beiden von der Hauptversammlung pro Vereinsjahr gewählten Rechnungsprüfer haben die Jahresrechnung zu prüfen und über das Ergebnis der Hauptversammlung zu berichten. Sie haben das Recht, die Kassengeschäfte des Vereines jederzeit zu prüfen. Aufgedeckte Mängel sind sofort dem Obmann zu melden.

§ 23 Unterschriftsberechtigung:
Jedes Vorstandsmitglied ist in seinem Wirkungsbereich mit dem Obmann (Stellvertreter) zeichnungsberechtigt; ausgenommen der Obmann nach § 18 und der Schriftwart nach § 21 b). In Sektionsangelegenheiten ist der zuständige Sektionsleiter mit dem jeweiligen Sportwart zeichnungsberechtigt.

§ 24 Auflösung des Vereines:
Diese kann nur in einer außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden, wobei als Tagesordnung ausdrücklich "Auflösung des Vereines" bekannt zu geben ist. Bei diesem Beschluss ist über das Vereinsvermögen nach den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit zu bestimmen.

§ 25 Berufungsrecht:
Gegen Entscheidungen der Sektionsausschüsse steht die Berufung an den Vorstand. Gegen die des Obmannes und des Vorstandes an die Hauptversammlung offen. Dieses Recht steht jedem Mitglied welches sich in seinen persönlichen Rechten beschwert fühlt, z. B. gegen Ausschluss und Strafen, zu. Die Berufung ist schriftlich binnen einem Monat nach der beschwerenden Entscheidung beim Obmann einzubringen. Über die Berufung wird in der nächsten Sitzung des zuständigen Gremiums entschieden.

§ 26 Schiedsgericht:
1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen 7 Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von 7 Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmgleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Hauptversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeiten ist.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 
Ottensheim, am 02. Februar 2003
Satzung gültig von Februar 2003 bis März 2005
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