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§ 1 Name:
"Wassersportverein Ottensheim"
§ 2 Sitz:
Ottensheim
§ 3 Abzeichen:
Rot-Weiß-Rote Fahne mit blauen Streifen, welche in seiner Mitte ein auf
die Spitze gestelltes Viereck trägt. Der blaue Streifen beginnt an einem
Ende der weißen Bahn und erstreckt sich über ¾ ihrer Länge.
§ 4 Zweck:
Die Ausübung des Wassersportes in den Sportarten Rudern und Kanu, die
Veranstaltung von und die Beschickung zu Wettkämpfen in beiden
Sportarten sowie die Abhaltung sonstiger Veranstaltungen zur Pflege des
Vereinslebens. Der Verein ist gemeinnützig!
§ 5 Vereinsjahr:
Das Vereinsjahr beginnt am 1.Jänner eines jeden Jahres und endet am 31.
Dezember des gleichen Jahres.
§ 6 Vereinszugehörigkeit:
Der Verein gehört dem Allgemeinen Sportverband Österreich (ASVÖ) an. Die
Sektionen Rudern und Kanu gehören den zuständigen Fachverbänden an.
§ 7 Mittel des Vereines:
a. Mitgliedsbeiträge;
b. Allfällige Umlagen;
c. Sonstige Zuwendungen und Spenden;
d. Erträgnisse aus Abhaltung von Regatten, Trainings, Wanderfahrten,
Veranstaltungen.
§ 8 Mitglieder:
Jede natürliche Person als
a. ordentliches Mitglied (müssen schwimmkundig sein);
b. unterstützendes Mitglied;
c. Ehrenmitglied
Ordentliche Mitglieder dürfen nicht gleichzeitig ordentliche Mitglieder
eines anderen Ruder- oder Kanusportvereines sein. Ausnahmegenehmigungen
können in jedem Falle vom Vorstand erteilt werden.
§ 9 Aufnahme:
Ausübende und unterstützende Mitglieder werden auf schriftlichen Antrag
(Beitrittserklärung) durch den Vorstand aufgenommen. Die
Ehrenmitgliedschaft wird auf Antrag des Vorstandes von der
Hauptversammlung verliehen.
§ 10 Erlöschen der Mitgliedschaft:
a. durch freiwilligen Austritt, welcher schriftlich dem Vorstand
anzuzeigen ist.
b. durch Ausschluss
Der Ausschluss kann vom Vorstand angeordnet werden, bei
a. Verstößen gegen die Satzung;
b. Schweren Verstößen gegen die Fahr- bzw. Hausordnung;
c. Verhalten, welches das Ansehen oder das Vermögen des Vereines
gröblich schädigt;
d. Nichterfüllung aufgetragener Verbindlichkeiten trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung.
Der Vorstand beschließt den Ausschluss mit Zweidrittelmehrheit.
§ 11 Rechte der Mitglieder:
a. Benutzung sämtlicher Vereinseinrichtungen im Rahmen der bestehenden
Vorschriften (z. B. Hausordnung, Fahrordnung etc.);
b. Sportliche Betreuung und Ausbildung;
a) und b) je nach Entrichtung mindestens des dafür festgesetzten
Beitrages;
c. Sitz in der Hauptversammlung;
Stimme in der Hauptversammlung; beschränkt auf ordentliche Mitglieder,
sofern dieselben das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 12 Pflichten der Mitglieder:
a. Einhaltung der Satzung, Fahrordnung, Hausordnung und sonstiger
Vorschriften sowie Beschlüsse der Hauptversammlung und des Vorstandes;
b. Zahlung des Mitgliedsbeitrages und allfälliger Umlagen innerhalb der
festgesetzten Frist;
c. Ausführung von Arbeiten für Vereinszwecke.
§ 13 Mitgliedsbeitrag:
Wird in der Hauptversammlung für ein Vereinsjahr beschlossen und ist bis
31. März eines jeden Jahres zu entrichten.
§ 14 Umlagen:
Sind fallweise zu entbringende von der Hauptversammlung beschlossene für
bestimmte Zwecke gewidmete Sach- oder Geldleistungen.
§ 15 Strafen:
Verstöße, welche nicht so schwerwiegend sind, dass sie den Ausschluss
rechtfertigen, können vom Vorstand mit einfacher Mehrheit durch Geld-,
Leistungsstrafe oder durch Sperre auf Zeit geahndet werden.
§ 16 Vereinsorganisation:
Der Verein ist ein einheitliches Ganzes und hat folgende Organe:
a. Hauptversammlung;
b. Vorstand
c. Sektionsausschüsse Rudern und Kanu.
§ 17 Hauptversammlung:
Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich innerhalb dreier
Monate nach Ablauf des Vereinsjahres statt.
Sie wird vom Vorstand einberufen.
Eine außerordentliche Hauptversammlung findet statt:
a. wenn dies der Vorstand beschließt;
b. wenn dies mindestens von einem Drittel der stimmberechtigten
Mitglieder in einem an den Vorstand gerichteten schriftlichen Antrag
unter Angabe des Zweckes verlangt wird. In diesem Fall hat der Vorstand
die außerordentliche Hauptversammlung so einzuberufen, dass dieselbe
innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen des Antrages stattfindet. Zu
beiden Hauptversammlungen sind alle Mitglieder spätestens 3 Wochen
vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
Der Hauptversammlung obliegt:
a. Die Entgegennahme, Prüfung und Genehmigung des zu erstatteten
Geschäfts- und Kassenberichtes;
b. Die Wahl des Vorstandes (alle zwei Jahre);
c. Enthebung und Absetzung von Vorstandsmitgliedern;
d. Genehmigung des Jahresvorschlages;
e. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Umlagen etc.;
f. Veräußerungen von Vereinsvermögen über € 4.000.-;
g. Genehmigung von Budgetüberschreitungen;
h. Beschluss über Eintritt bzw. Austritt aus Dach- und Fachverbänden;
i. Satzungsänderungen;
j. Ernennungen von Ehrenmitgliedern;
k. Entscheidungen über Berufungen gegen Beschlüsse des Vorstandes;
l. Beschlussfassung über Anträge von stimmberechtigten
Vereinsangehörigen, welche spätestens acht Tage vor Beginn der
Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht worden sind.
m. Auflösung des Vereines.
Die Beschlussfähigkeit der Hauptversammlung ist gegeben, wenn mindestens
die Hälfte der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist
bei Eröffnung der Hauptversammlung die Beschlussfähigkeit nicht gegeben,
so ist nach einer Wartefrist von einer halben Stunde die
Hauptversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden
beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einer einfachen Mehrheit gefasst.
Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereines ist
mit Zweidrittelmehrheit abzustimmen.
§ 18 Obmann:
Er vertritt den Verein nach außen, führt den Vorsitz in der
Hauptversammlung und den Vorstandssitzungen und ist berechtigt, in
dringenden Fällen nach Anhörung des engeren Vorstandes Entscheidungen zu
treffen.
§ 19 Vorstand:
Der Vorstand wird in der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt und besteht aus:
1. Obmann
2. 2 Sektionsleiter (Rudern und Kanu)
3. 1 Schriftführer
4. 1 Kassier
5. Breitensportwart Rudern
6. Breitensportwart Kanu
7. Rennsportwart Rudern
8. Rennsportwart Kanu
9. Beiräte:
2 Beiräte je Sektion
Für die Wahl des Vorstandes hat der Vorstand bzw. kann jedes
stimmberechtigte Mitglied unter Einhaltung einer Frist von 8 Tagen der
Hauptversammlung einen Wahlvorschlag unterbreiten. Dem Vorstand obliegen
sämtliche Entscheidungen, welche nicht ausdrücklich der Hauptversammlung
oder den Sektionsausschüssen vorbehalten sind. Der Vorstand tagt
mindestens alle zwei Monate einmal und ist bei Anwesenheit von
mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Der Vorstand
beschließt mit einfacher Mehrheit (ausgenommen § 10). Bei
Stimmengleichheit entscheidet der Obmann. Der Vorstand wird vom Obmann
selbst bzw. über Verlangen dreier Vorstandsmitglieder unter Angabe des
Zweckes einberufen. Diesem Verlangen hat der Obmann binnen vierzehn
Tagen nachzukommen.
Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern werden Ersatzleute bis zur
nächsten Hauptversammlung kooptiert.
Sämtliche Vorstandsmitglieder sind den Sektionsausschüssen zu Auskunft
verpflichtet.
§ 20 Sektionsausschüsse:
Jeder Sektionsausschuss besteht aus:
a. Sektionsleiter
b. Breitensportwart
c. Rennsportwart
d. 2 Jugendwarte
e. 2 Zeugwarte
f. Schriftführer
Der Sektionsleiter leitet und beruft den Sektionsausschuss nach Bedarf
ein und kann auch andere Sektionsangehörige mit beratender Stimme
fallweise beiziehen.
Dem Sektionsausschuss liegt die Entscheidung in allen Angelegenheiten,
welche ausschließlich dem Ruder- bzw. Kanubetrieb, inklusive der
Erlassung von Fahrordnungen. Ausgenommen ist die Veranstaltung von
Regatten. In diesem Rahmen kann er über einen Betrag in der Höhe von
zwei Drittel der jährlichen auf die Sektion entfallenden
Mitgliedsbeiträge verfügen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
gefasst. Über das Sektionsgeschehen ist in der nächsten Vorstandssitzung
zu berichten. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Sektionsleiter.
§ 21 Wirkungskreise:
a. Sektionsleiter:
Vertretung und Unterstützung des Obmannes. Der jeweilige Sektionsleiter
übernimmt die Vertretung der Sektion in den jeweiligen Fachverbänden und
gegenüber dem Gesamtverein.
b. Schriftführer:
Der Schriftführer übernimmt die schriftlichen Arbeiten und den
Schriftverkehr im externen bzw. internen Bereich. Anfragen und
Zuschriften, deren Beantwortung keine Entscheidung erfordern, können sie
selbst erledigen und zeichnen.
c. Kassier:
Der Kassier hat die finanziellen Angelegenheiten des Vereines zu
bearbeiten und das Mitgliedsverzeichnis zu führen. Er hat drei Konten zu
führen und zwar Gesamtverein, Rudern und Kanu. Zwei Wochen vor der
Hauptversammlung hat er die Jahresrechnung den Rechnungsprüfern
vorzulegen, für deren Richtigkeit sie haften. In der
Jahreshauptversammlung haben sie die Jahresrechnung über das abgelaufene
Jahr vorzulegen. Der Kassier hat die Einnahmen - Ausgabenrechnung
innerhalb der gesetzlichen Fristen und mit Unterstützung der Sektionen
das Vermögensverzeichnis samt Übersicht zu erstellen.
d. Breitensportwarte und Rennsportwarte:
Sie leiten die jeweilige sportliche Tätigkeit in ihrer Sektion.
e. Zeugwarte:
Sind verantwortlich für die Verwaltung uns Instandhaltung der
Sportgeräte samt Zubehör.
f. Jugendwarte:
Sind für die sportliche Ausbildung der Jugend verantwortlich und haben
nach Möglichkeit Jugendliche für ihren Sportzweig zu werben.
§ 22 Rechnungsprüfer:
Die beiden von der Hauptversammlung pro Vereinsjahr gewählten
Rechnungsprüfer haben die Jahresrechnung zu prüfen und über das Ergebnis
der Hauptversammlung zu berichten. Sie haben das Recht, die
Kassengeschäfte des Vereines jederzeit zu prüfen. Aufgedeckte Mängel
sind sofort dem Obmann zu melden.
§ 23 Unterschriftsberechtigung:
Jedes Vorstandsmitglied ist in seinem Wirkungsbereich mit dem Obmann
(Stellvertreter) zeichnungsberechtigt; ausgenommen der Obmann nach § 18
und der Schriftwart nach § 21 b). In Sektionsangelegenheiten ist der
zuständige Sektionsleiter mit dem jeweiligen Sportwart
zeichnungsberechtigt.
§ 24 Auflösung des Vereines:
Diese kann nur in einer außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen
werden, wobei als Tagesordnung ausdrücklich "Auflösung des Vereines"
bekannt zu geben ist. Bei diesem Beschluss ist über das Vereinsvermögen
nach den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit zu bestimmen.
§ 25 Berufungsrecht:
Gegen Entscheidungen der Sektionsausschüsse steht die Berufung an den
Vorstand. Gegen die des Obmannes und des Vorstandes an die
Hauptversammlung offen. Dieses Recht steht jedem Mitglied welches sich
in seinen persönlichen Rechten beschwert fühlt, z. B. gegen Ausschluss
und Strafen, zu. Die Berufung ist schriftlich binnen einem Monat nach
der beschwerenden Entscheidung beim Obmann einzubringen. Über die
Berufung wird in der nächsten Sitzung des zuständigen Gremiums
entschieden.
§ 26 Schiedsgericht:
1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden
Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen
Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein
Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich
namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen 7 Tagen macht
der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied
des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand
innerhalb von 7 Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen
weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des
Schiedsgerichtes. Bei Stimmgleichheit entscheidet unter den
Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen
keinem Organ - mit Ausnahme der Hauptversammlung - angehören, dessen
Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeiten ist.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen nach Gewährung
beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit
einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und
Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
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