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Satzung Wassersportverein Ottensheim
Stand 11.03.2005
§ 1 Name
§ 2 Sitz
§ 3 Abzeichen
§ 4 Zweck
§ 5 Vereinsjahr
§ 6 Vereinszugehörigkeit
§ 7 Mittel des Vereines
§ 8 Mitglieder
§ 9 Aufnahme
§ 10 Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 11 Rechte der Mitglieder
§ 12 Pflichten der Mitglieder
§ 13 Mitgliedsbeitrag
§ 14 Umlagen
§ 15 Strafen
§ 16 Vereinsorganisation
§ 17 Hauptversammlung
§ 18 Obmann und Obmannstellvertreter
§ 19 Vorstand
§ 20 Sektionsausschüsse
§ 21 Wirkungskreise
§ 22 Rechnungsprüfer
§ 23 Geschäftsführung und Zeichnungsberechtigung
§ 24 Auflösung des Vereines
§ 25 Berufungsrecht
§ 26 Schiedsgericht
§ 1 Name:

"Wassersportverein Ottensheim"

§ 2 Sitz:
Ottensheim
§ 3 Abzeichen:
Rot-Weiß-Rote Fahne mit blauem Streifen, welche in seiner Mitte ein auf die Spitze gestelltes Viereck trägt. Der blaue Streifen beginnt am linken Ende der weißen Bahn und erstreckt sich über ¾ ihrer Länge.
§ 4 Zweck:
Die Ausübung des Wassersportes in den Sportarten Rudern und Kanu, die Veranstaltung von und die Entsendung zu Wettkämpfen in beiden Sportarten sowie die Abhaltung sonstiger Veranstaltungen zur Pflege des Vereinslebens. Der Verein ist gemeinnützig!
§ 5 Vereinsjahr:
Das Vereinsjahr beginnt am 1.Jänner eines jeden Jahres und endet am 31. Dezember des gleichen Jahres.
§ 6 Vereinszugehörigkeit:
Der Verein gehört dem Allgemeinen Sportverband Österreich (ASVÖ) an. Die Sektionen Rudern und Kanu gehören den zuständigen Fachverbänden an.
§ 7 Mittel des Vereines:
a. Mitgliedsbeiträge;
b. Allfällige Umlagen;
c. Sonstige Zuwendungen und Spenden;
d. Erträgnisse aus Abhaltung von Regatten, Trainings, Wanderfahrten, Veranstaltungen.
e. Erträgnisse aus Strafen
§ 8 Mitglieder:
Jede natürliche Person als

a. ordentliches Mitglied
b. unterstützendes Mitglied;
c. Ehrenmitglied

Ordentliche Mitglieder dürfen nicht gleichzeitig ordentliche Mitglieder eines anderen Ruder- oder Kanusportvereines sein. Ausnahmegenehmigungen können in jedem Falle vom Vorstand erteilt werden.
§ 9 Aufnahme:
Ausübende und unterstützende Mitglieder werden auf schriftlichen Antrag (Beitrittserklärung) durch den Vorstand aufgenommen. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Antrag des Vorstandes von der Hauptversammlung verliehen.
§ 10 Erlöschen der Mitgliedschaft:
a. durch freiwilligen Austritt, welcher schriftlich dem Vorstand anzuzeigen ist.
b. durch Ausschluss
c. durch Tod

Ausschluss kann vom Vorstand angeordnet werden, bei
a. Verstößen gegen die Satzung;
b. Schweren Verstößen gegen die Fahr- bzw. Hausordnung;
c. Verhalten, welches das Ansehen oder das Vermögen des Vereines gröblich schädigt;
d. Nichterfüllung aufgetragener Verbindlichkeiten trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung.

Der Vorstand beschließt den Ausschluss mit Zweidrittelmehrheit.
§ 11 Rechte der Mitglieder:
a. Benutzung sämtlicher Vereinseinrichtungen im Rahmen der bestehenden Vorschriften (z. B. Hausordnung, Fahrordnung etc.);
b. Sportliche Betreuung und Ausbildung;
a) und b) je nach Entrichtung mindestens des dafür festgesetzten Beitrages;
c. Sitz in der Hauptversammlung;

Stimme in der Hauptversammlung; beschränkt auf ordentliche Mitglieder, sofern dieselben das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die den Sport ausübenden Mitglieder müssen schwimmkundig sein.
§ 12 Pflichten der Mitglieder:
a. Einhaltung der Satzung, der Fahrordnung, der Hausordnung und sonstiger Vorschriften sowie Befolgung der Beschlüsse der Hauptversammlung und des Vorstandes;
b. Zahlung des Mitgliedsbeitrages und allfälliger Umlagen innerhalb der festgesetzten Frist;
c. Ausführung von Arbeiten für Vereinszwecke.
§ 13 Mitgliedsbeitrag:
Dieser wird in der Hauptversammlung für ein Vereinsjahr beschlossen und ist bis 31. März eines jeden Jahres zu entrichten.
§ 14 Umlagen:
Sind fallweise zu erbringende von der Hauptversammlung beschlossene für bestimmte Zwecke gewidmete Sach- oder Geldleistungen.
§ 15 Strafen:
Verstöße, welche nicht so schwerwiegend sind, dass sie den Ausschluss rechtfertigen, können vom Vorstand mit einfacher Mehrheit durch Geld-, oder Leistungsstrafe oder durch Sperre auf Zeit geahndet werden.
§ 16 Vereinsorganisation:
Der Verein ist ein einheitliches Ganzes und hat folgende Organe:

a. Hauptversammlung;
b. Vorstand
c. Sektionsausschüsse Rudern und Kanu.
d. Rechnungsprüfer
e. Schiedsgericht
§ 17 Hauptversammlung:
Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich innerhalb dreier Monate nach Ablauf des Vereinsjahres statt.

Sie wird vom Vorstand einberufen.

Eine außerordentliche Hauptversammlung findet statt:

a. wenn dies der Vorstand beschließt;
b. wenn sie von den Rechnungsprüfern einberufen wird
c. wenn dies mindestens von 10% der stimmberechtigten Mitglieder in einem an den Vorstand gerichteten schriftlichen Antrag unter Angabe des Zweckes verlangt wird. In diesem Fall hat der Vorstand die außerordentliche Hauptversammlung so einzuberufen, dass dieselbe innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen des Antrages stattfindet.

Zu diesen Hauptversammlungen sind alle Mitglieder spätestens 3 Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

Der Hauptversammlung obliegt:

a. Die Entgegennahme, Prüfung und Genehmigung des zu erstattenden Geschäfts- und Kassenberichtes;
b. Die Wahl des Vorstandes (alle zwei Jahre);
c. Enthebung und Absetzung von Vorstandsmitgliedern;
d. Genehmigung des Jahresvoranschlages;
e. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Umlagen etc.;
f. Veräußerungen von Vereinsvermögen über € 10.000
g. Genehmigung von Budgetüberschreitungen;
h. Beschluss über Eintritt bzw. Austritt aus Dach- und Fachverbänden;
i. Satzungsänderungen;
j. Ernennungen von Ehrenmitgliedern;
k. Entscheidungen über Berufungen gegen Beschlüsse des Vorstandes;
l. Beschlussfassung über Anträge von stimmberechtigten Vereinsangehörigen, welche spätestens acht Tage vor Beginn der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht worden sind.
m. Auflösung des Vereines.

Die Beschlussfähigkeit der Hauptversammlung ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend ist. Ist bei Eröffnung der Hauptversammlung die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist nach einer Wartefrist von einer halben Stunde die Hauptversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereines ist mit Zweidrittelmehrheit abzustimmen.
§ 18 Obmann und Obmannstellvertreter
Der Obmann leitet den Verein und vertritt allein den Verein nach außen; er ist dessen organschaftlicher Vertreter.Bei seiner Verhinderung vertritt der 1.Obmannstellvertreter bei dessen Verhinderung der 2. Obmannstellvertreter den Obmann. Diese vertreten in diesen Fällen auch als organschaftliche Vertreter jeweils allein den Verein nach außen.

Der Obmann führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und bei den Vorstandssitzungen
§ 19 Vorstand:
Der Vorstand wird in der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und besteht aus:

1. Obmann
2. 2 Obmannstellvertretern (Sektionsleiter Rudern und Kanu)
3. Schriftführer
4. Kassier
5. Breitensportwart Rudern
6. Breitensportwart Kanu
7. Rennsportwart Rudern
8. Rennsportwart Kanu
9. Beiräte:

2 Beiräte je Sektion

Obmannstellvertreter sind die beiden Sektionsleiter. Gehört der Obmann der Sektion Rudern an ist 1.Obmannstellvertreter der Sektionsleiter Kanu und umgekehrt. Die Vorstandsmitglieder sind, so wie alle anderen Funktionäre des Vereins, ehrenamtlich tätig.

Der Vorstand wird in der Hauptversammlung für die Dauer von 2 Vereinsjahren gewählt.

Für die Wahl des Vorstandes hat der Vorstand bzw. kann jedes stimmberechtigte Mitglied – dieses unter Einhaltung einer Frist von 8 Tagen - der Hauptversammlung einen Wahlvorschlag unterbreiten. Dem Vorstand obliegen sämtliche Entscheidungen, welche nicht ausdrücklich der Hauptversammlung oder den Sektionsausschüssen vorbehalten sind. Der Vorstand tagt mindestens alle zwei Monate einmal und ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Der Vorstand beschließt mit Ausnahme über einen Ausschluss nach § 10 mit einfacher Mehrheit Bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann. Der Vorstand wird vom Obmann selbst bzw. über Verlangen dreier Vorstandsmitglieder unter Angabe des Zweckes einberufen. Diesem Verlangen hat der Obmann binnen vierzehn Tagen nachzukommen.

Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern werden Ersatzleute durch Beschluss der übrigen Vorstandsmitglieder der jeweiligen Sektion mit einfacher Mehrheit bis zur nächsten Hauptversammlung kooptiert. Bei Ausscheiden des Obmannes übernimmt seine Aufgaben zunächst der 1.Obmannstellvertreter, außerdem ist ehemöglichst eine Hauptversammlung zur Wahl des Obmannes einzuberufen.

Sämtliche Vorstandsmitglieder sind den Sektionsausschüssen zu Auskunft verpflichtet.
§ 20 Sektionsausschüsse:
Jeder Sektionsausschuss besteht aus:

a. Sektionsleiter
b. Breitensportwart
c. Rennsportwart
d. Jugendwart
e. Schriftführer

Die dem Vorstand angehörenden Mitglieder des Sektionsausschusses kooptieren dessen weitere Mitglieder mit einstimmigem Beschluss

Der Sektionsleiter leitet und beruft den Sektionsausschuss nach Bedarf ein und kann auch andere Sektionsangehörige mit beratender Stimme fallweise beiziehen.

Dem Sektionsausschuss obliegt die Entscheidung in allen Angelegenheiten, welche ausschließlich den Ruder- bzw. Kanubetrieb betreffen, inklusive der Erlassung von Fahrordnungen. Ausgenommen ist die Veranstaltung von Regatten. In diesem Rahmen kann er über einen Betrag in der Höhe von zwei Dritteln der jährlichen auf die Sektion entfallenden Mitgliedsbeiträge verfügen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über das Sektionsgeschehen ist in der nächsten Vorstandssitzung zu berichten. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Sektionsleiter.
§ 21 Wirkungskreise:
a. Sektionsleiter:
Vertretung und Unterstützung des Obmannes. Der jeweilige Sektionsleiter übernimmt die Vertretung der Sektion in den jeweiligen Fachverbänden und gegenüber dem Gesamtverein.
b. Schriftführer:
Der Schriftführer hat die schriftlichen Arbeiten des Vereins zu führen, soweit diese nicht von den Schriftführern der Sektionsausschüsse zu erledigen sind. Er hat die Sitzungen des Vorstandes und der Hauptversammlung zu protokollieren und insbesondere Beschlüsse genauestens festzuhalten. Anfragen und Zuschriften, die keine Entscheidung erfordern kann er selbständig erledigen.
c. Kassier:
Der Kassier hat die finanziellen Angelegenheiten des Vereines zu bearbeiten und das Mitgliedsverzeichnis zu führen. Er hat drei Konten zu führen und zwar Gesamtverein, Rudern und Kanu. Zwei Wochen vor der Hauptversammlung hat er die Jahresrechnung den Rechnungsprüfern vorzulegen. In der Jahreshauptversammlung haben sie die Jahresrechnung über das abgelaufene Jahr vorzulegen. Der Kassier hat die Einnahmen – Ausgabenrechnung innerhalb der gesetzlichen Fristen und mit Unterstützung der Sektionen das Vermögensverzeichnis samt Übersicht zu erstellen.
d. Breitensportwarte und Rennsportwarte:
Sie leiten die jeweilige sportliche Tätigkeit in ihrer Sektion.
e. Zeugwarte:
Sind verantwortlich für die Verwaltung und Instandhaltung der Sportgeräte samt Zubehör.
f. Jugendwarte:
Sind für die sportliche Ausbildung der Jugend verantwortlich und haben nach Möglichkeit Jugendliche für ihren Sportzweig zu werben.
§ 22 Rechnungsprüfer:
Die beiden von der Hauptversammlung jeweils für die Dauer von 2 Vereinsjahren zu wählenden Rechnungsprüfer haben den Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis dem Vorstand und der Hauptversammlung zu berichten. Sie sind verpflichtet, die laufende Gebarung des Vereins kontrollierend zu prüfen und sind daher berechtigt, jederzeit in alle Unterlagen Einsicht zu nehmen und alle Auskünfte zu verlangen. Aufgedeckte Mängel sind sofort dem Vorstand zu melden. Der Vorstand ist verpflichtet, die Rechnungsprüfer zu allen Vorstandssitzungen einzuladen. Zur Abwendung von Schaden für den Verein, sind die Rechnungsprüfer auch berechtigt, selbst eine Hauptversammlung einzuberufen.
§ 23 Geschäftsführung und Zeichnungsberechtigung
Die Geschäftsführung im Inneren obliegt gemäß §§ 18, 20 und 21 dem Obmann, den Sektionsausschüssen, deren Mitgliedern, dem Kassier und dem Schriftführer. Diese sind lediglich für ihren eigenen Tätigkeitsbereich verantwortlich. Jedes Vorstandsmitglied ist in seinem eigenen Tätigkeitsbereich berechtigt, Schrifstücke zu unterfertigen, ohne dass damit – außer für den Obmann – eine Befugnis, den Verein nach außen zu vertreten, verbunden ist.

Der Kassier benötigt jedoch für alle Zahlungen die Zustimmung des Obmannes. Für die Gebarung über die den beiden Sektionen zur freien Verfügung stehenden Mittel ist der jeweilige Sektionsleiter verantwortlich.. Zahlungen dürfen nur im Rahmen des jeweiligen Jahresvoranschlages geleistet werden.
§ 24 Auflösung des Vereines:
Diese kann nur in einer außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden, wobei als Tagesordnung ausdrücklich "Auflösung des Vereines" bekannt zu geben ist. Bei diesem Beschluss ist über das Vereinsvermögen nach den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit zu bestimmen.
§ 25 Berufungsrecht:
Gegen Entscheidungen der Sektionsausschüsse steht die Berufung an den Vorstand, gegen die des Obmannes und des Vorstandes an die Hauptversammlung offen. Dieses Recht steht jedem Mitglied welches sich in seinen persönlichen Rechten beschwert fühlt, z. B. gegen Ausschluss und Strafen, zu. Die Berufung ist schriftlich binnen einem Monat nach der beschwerenden Entscheidung beim Obmann einzubringen. Über die Berufung wird in der nächsten Sitzung des zuständigen Gremiums entschieden.
§ 26 Schiedsgericht:
1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.

2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen 7 Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von 7 Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Mangels Einigung während dieser Zeit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Hauptversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeiten ist.

3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
 
Ottensheim, 11.03.2005
History
Satzung Wassersportverein Ottensheim 2003 bis 2005
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